Im vorliegenden Fall ging es um die Gefährdungshaftung bei durch Fahrzeuglärm ausgelöster Tierpanik. Eine Hochzeitsgesellschaft fuhr in einer Fahrzeugkolonne auf einer Landstraße an einer Pferdekoppel vorbei. Das laute Hupen sowie Klappern von Blechbüchsen an den Fahrzeugen versetzte die Tiere in Panik, was bei einer Zuchtstute zu so starken Verletzungen führte, dass es am Folgetag eingeschläfert werden musste.
Der Eigentümer des Pferdes verlangte vom Fahrzeughalter und Fahrer des Brautfahrzeuges Ersatz der Tierarztkosten und des Wertes der Stute.
Zeugen bestätigten, dass die Hochzeitsgesellschaft einen „höllischen Lärm“ verursacht hatte, so dass seitens des Gerichts kein Zweifel an der Ursächlichkeit für die Panik der Tiere bestand. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass die Panik zu letztendlich tödlichen Verletzungen führen könne. Daher erhielt der Eigentümer den verlangten Schadensersatz zugesprochen.
Der Eigentümer des Pferdes verlangte vom Fahrzeughalter und Fahrer des Brautfahrzeuges Ersatz der Tierarztkosten und des Wertes der Stute.
Zeugen bestätigten, dass die Hochzeitsgesellschaft einen „höllischen Lärm“ verursacht hatte, so dass seitens des Gerichts kein Zweifel an der Ursächlichkeit für die Panik der Tiere bestand. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass die Panik zu letztendlich tödlichen Verletzungen führen könne. Daher erhielt der Eigentümer den verlangten Schadensersatz zugesprochen.
LG Köln, 18.07.1997 - Az: 21 O 267/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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