Ein Lkw-Fahrer, der einen Reiter passieren will, muss gegebenenfalls unter Ausnutzung des Randstreifens einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis 2,00 m einhalten.
Wird dies nicht beachtet und scheut das Pferd, so haftet der Lkw-Fahrer für die Folgen, wobei ggf. ein Mitverschulden des Reiters zu berücksichtigen ist, wenn dieser trotz Erkennbarkeit der Gefahrenlage das Pferd lediglich anhält und selbst sitzenbleibt.
Schließlich muss ein Reiter damit rechnen, dass ein Pferd sowohl durch das Geräusch als auch durch die pure Anwesenheit eines großen, sehr dicht vorbeifahrenden Lkw irritiert werden kann, unruhig wird und schließlich scheut. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Pferd aufgrund seines Gewichts und seiner Körperkraft von einem Menschen nicht zu kontrollieren ist, wenn es durchgeht.
Die Begegnungssituation im vorliegenden Fall war daher potentiell gefährlich gewesen.
Der Reiter hätte daher vom Pferd absitzen und es am Zügel nehmen müssen. Er hätte auch zu einer breiteren Stelle zurückreiten oder eine Verständigung mit dem Lkw-Fahrer herbeiführen können.
Da dies vorliegend nicht erfolgt war, setzte das Gericht eine 50%-ige Haftungsquote an.