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Erforderlichkeit eines Equidenpasses bei Verbringung oder Abgabe

Pferderecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Verbringen bzw. Abgeben eines Pferdes aus einem Bestand bedarf nach § 24k ViehVerkV i.d.F. vom 24.03.2003 eines Equidenpasses. Dies gilt unabhängig vom Geburtsdatum des Pferdes. Entscheidend für den Tatbestand des Verbringens oder Abgebens ist, dass das Pferd den Bestand tatsächlich körperlich verlässt.

Anmerkung AnwaltOnline: Der Equidenpass ist ein Identitätsdokument für Pferde (Umsetzung der EU-Richtlinie 504-2008). Er wird auf Anforderung durch die Zuchtorganisation, bei der das betroffene Pferd eingetragen ist, bei nicht eingetragenen Pferden in Deutschland durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung ausgestellt. Jeder Einhufer innerhalb der EU benötigt ein Papier, welches bei jedem Transport und bei der Schlachtung Auskunft über alle erfolgten medizinischen Behandlungen geben muss.


OLG Jena, 10.08.2009 - Az: 1 Ss 203/09

ECLI:DE:OLGTH:2009:0810.1SS203.09.0A

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