Im vorliegenden Fall war es zu einem Schaden (Verletzung durch ein Pferdegespann) bei einem Festumzug gekommen.
Vor Gericht ging es um die Frage der Tierhalterhaftung und damit einher um die Frage, ob es sich hier um ein Nutztier oder ein Luxustier handelt. Bei Nutztieren kommt eine Haftung nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Tierhalter bei Beaufsichtigung der Tiere die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Ein Pferd ist dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt (also ein Nutztier), wenn es über das Jahr verteilt an 15 - 20 Tagen zu Holzarbeiten eingesetzt wird, zur Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Gewöhnung an den Straßenverkehr wöchentliche Gespannfahrten durchgeführt werden und das Tier nur selten zum Reiten und für Festumzüge verwendet wird.
Dass ein Schaden vorliegend bei einem Festumzug entstanden ist, ändert an dieser Einstufung nichts.
Vor Gericht ging es um die Frage der Tierhalterhaftung und damit einher um die Frage, ob es sich hier um ein Nutztier oder ein Luxustier handelt. Bei Nutztieren kommt eine Haftung nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Tierhalter bei Beaufsichtigung der Tiere die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Ein Pferd ist dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt (also ein Nutztier), wenn es über das Jahr verteilt an 15 - 20 Tagen zu Holzarbeiten eingesetzt wird, zur Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Gewöhnung an den Straßenverkehr wöchentliche Gespannfahrten durchgeführt werden und das Tier nur selten zum Reiten und für Festumzüge verwendet wird.
Dass ein Schaden vorliegend bei einem Festumzug entstanden ist, ändert an dieser Einstufung nichts.
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