Das Vorliegen von „Kissing-Spines“ bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen.
Es liegt also kein plötzlich und unerwartet auftretendes Phänomen vor. Somit handelt es sich bei „Kissing spines“ grundsätzlich um einen Mangel, der den Käufer des Pferdes zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2008 - Az: 14 O 10670/07
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