Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus
§ 833 Satz 1 BGB entgegenstehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, war bis Ende 1980 Mitglied und von Oktober 1972 bis Januar 1979 alleinvertretungsberechtigter Erster Vorsitzender des beklagten Reitvereins, den er wegen eines
Reitunfalls als Tierhalter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nimmt.
Am 16. April 1980 beteiligte sich der Kläger mit drei weiteren Reitschülern an einer Reitstunde, die unter der Leitung eines Reitlehrers des Beklagten abgehalten wurde. Als auf dessen Kommando die Gangart der Pferde vom Galopp zum Schritt gewechselt werden sollte, geriet das vom Kläger gerittene Pferd „Hollo“ nach links zur Reitbahnbegrenzung versetzt in die Nähe des vorausgehenden Pferdes „Shagya“, weil es, wie der Kläger behauptet, die Parade nicht annahm, so dass er „aufgeritten“ sei. „Shagya“ schlug daraufhin nach hinten aus und zertrümmerte das rechte Schienbein des Klägers. Dieser musste sich einer mehrwöchigen stationären Krankenhausbehandlung unterziehen; sein rechtes Bein ist infolge des Unfalls auf Dauer in der Gebrauchsfähigkeit um ein Viertel gemindert.
Der Beklagte verneint seine Verantwortung für den Unfall. Er beruft sich auf die Möglichkeit einer Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB, weil die Pferde auch Nichtvereinsmitgliedern gegen Entgelt überlassen würden, sowie darauf, dass den Kläger wegen eines Reitfehlers ein erhebliches Mitverschulden treffe. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er daraus herleitet, dass der Kläger als damaliger Erstec Vorsitzender nicht für ausreichenden Versicherungsschutz der Vereinsmitglieder gesorgt habe, als die aus einer Betriebssportabteilung der Firma S. hervorgegangene Reitergemeinschaft im Jahre 1973 in einen eingetragenen Verein umgewandelt worden sei.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen zuerkannt; das Oberlandesgericht hat die Urteilssumme auf 5.000 DM ermässigt.
Mit der (für ihn zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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