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Streit unter Pferden: Wer zahlt die Tierarztkosten

Pferderecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auf der Koppel oder im Offenstall kann es schnell einmal zu Streitigkeiten zwischen den Tieren kommen, bei denen es zu mehr oder minder schweren Verletzungen und in der Folge dann zu teuren Tierarztrechnungen kommt.

Grundsätzlich ist die Haftungsfrage hier klar geregelt. Es gilt, dass der Besitzer des Pferdes, das ein anderes Pferd verletzt hat, für den entstandenen Schaden haftet. Dies ist gesetzlich in § 833 BGB geregelt (Tierhalterhaftung). Lediglich dann, wenn das Pferd beruflich genutzt wird, gilt ein anderes. Dann besteht keine Haftung, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Haftungsfrage in der Praxis schwierig zu klären

Trotz dieser klaren Rechtslage gestaltet die Umsetzung in Praxis oftmals schwierig. Denn in aller Regel wird ein Pferd zwar verletzt vorgefunden - wie es zu der Verletzung gekommen ist, kann jedoch oft nicht oder nicht lückenlos nachvollzogen werden. Selbst dann, wenn der Nachweis gelingt, dass eine Selbstverletzung oder eine Verletzung durch einen Menschen nicht als Schadensursache in Betracht kommt, kann der Nachweis des schädigenden Pferdes eher selten erbracht werden. Hier kann eine Videoüberwachung die Beweisführung vereinfachen, dies ist jedoch keinesfalls Standard und kann vom Hofbetreiber i.d.R. auch nicht ohne weiteres erwartet werden.

Einfacher ist es lediglich dann, wenn alle anderen bzw. alle in Frage kommenden Tiere den gleichen Tierhalter haben. Denn dann ist es nicht mehr erforderlich, dass der konkrete „Übeltäter“ ermittelt wird. Der Halter ist ja in diesem Fall ohnehin für den Schaden in die Haftung zu nehmen.

Ist das schädigende Tier nicht zu ermitteln, so haftet der Eigentümer des verletzten Pferdes für die Behandlungskosten. Es gibt jedoch auch landgerichtliche Urteile, die eine Haftung aller Pferdehalter gemeinsam gesehen haben. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zu dieser Frage bislang noch nicht ergangen.

Muss die Tierhalterhaftpflicht den Schaden regulieren, so wartet i.d.R. gleich die nächste Überraschung. Die Rechnung wird nämlich nicht komplett übernommen sondern die „typische Tiergefahr“ angerechnet, weil davon auszugehen sei, dass das geschädigte Tier am Streit beteiligt war. Der Abzug beträgt i.d.R. zwischen 25% und 50%. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen - eine reine Spekulation der Versicherung reicht für den Abzug nicht aus.

Stallbetreiber kann haftbar sein

Ist der Pferdepensionsvertrag als Verwahrungsvertrag zu bewerten, so ist die Hauptleistungspflicht des Verwahrers die Obhut über das Pferd. Dies bedeutet, dass der Stallbetreiber dafür sorgen muss, dass es dem Tier gut geht und es sicher untergebracht ist. Wurden nun unverträgliche Pferde zusammen auf die Weide gelassen oder im Offenstall gehalten, so kann sich der Geschädigte an den Stallbetreiber halten. Ein gleiches gilt für den Fall, dass ein bekanntermaßen aggressives Tier dennoch mit anderen Tieren zusammengestellt wurde.

Kann dem Stallbetreiber indes kein Fehlverhalten nachgewiesen werden, so scheidet eine Haftung aus.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Gemäß § 833 BGB haftet der Halter des Pferdes, das den Schaden verursacht hat. Eine Ausnahme besteht nur bei beruflich genutzten Tieren, wenn der Halter die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung nachweisen kann.
Kann das schädigende Tier nicht identifiziert werden, bleibt der Eigentümer des verletzten Pferdes meist auf seinen Kosten sitzen. Es gibt jedoch landgerichtliche Urteile, die eine gemeinsame Haftung aller Pferdehalter in einer Gruppe bejahen, wobei hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Ja, Versicherungen rechnen oft die sogenannte „typische Tiergefahr“ an, da davon ausgegangen wird, dass das geschädigte Tier am Streit beteiligt war. Üblich ist ein Abzug von 25% bis 50%, sofern die Versicherung konkrete Anhaltspunkte hierfür vorlegen kann.
Besteht ein Pferdepensionsvertrag als Verwahrungsvertrag, muss der Betreiber für eine sichere Unterbringung sorgen. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn unverträgliche Pferde gemeinsam auf die Weide gelassen wurden oder aggressive Tiere nicht von anderen getrennt wurden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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