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Unfall auf der Weide

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Man stellt sein Pferd auf die Weide und macht sich keine weiteren Gedanken. Doch was passiert, wenn das eigene Pferd auf der Weide durch ein anderes Pferd verletzt wird oder ein anderes Pferd verletzt? Wer haftet dann für den eingetretenen Schaden?

Nach dem Gesetzt haftet jeder Tierhalter gem. § 833 BGB für die von seinem Tier ausgehende typische Tiergefahr. Geregelt ist, dass der Tierhalter grundsätzlich jeden Schaden, der von seinem Tier verursacht worden ist, z.B. Sache beschädigt, Mensch verletzt, ersetzten muss. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Eine Ausnahme besteht hier, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, also ein Nutztier ist. Denn in einem solchen Fall kann der Tierhalter einen sog. Entlastungsbeweis führen, in dem er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.

Wurde der Weideunfall beobachtet, so dass man klar sagen kann, welches Pferd die Verletzung hervorgerufen hat, so haftet grundsätzlich der Halter des Pferdes, welches die Verletzung verursacht hat, für den eingetretenen Schaden. Zu beachten ist hierbei, ob man sich evtl. ein Mitverschulden des eigenen Pferdes anrechnen lassen muss.

Wurde der Weideunfall nicht beobachtet und ist folglich auch nicht klar, wie sich der Unfall ereignet hat und welches Pferd ursächlich für die Verletzung ist, so haften die Halter der anderen Pferde alle als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass alle Halter zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet sind.
Stand: 19.12.2018 (aktualisiert am: 22.05.2025)
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