Hat ein Mieter aufgrund einer beanstandeten Störung (hier: Geräuschbelästigungen) den Mietzins
gemindert, so muss der Vermieter darauf hingewiesen werden, wenn die Störung beseitigt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter dieses unterlassen und der Vermieter in Unkenntnis des Wegfalls Klage gegen den Störer erhoben.
Der Mieter wurde daher zum Schadensersatz für die vom Vermieter unnötig erhobene Klage und der damit verbundenen Verfahrenskosten verurteilt. Den Vermieter traf jedoch ein Mitverschulden, welches ihm angerechnet wurde. Er hatte es nämlich versäumt, sich vor Klageerhebung der Fortdauer der Störung zu vergewissern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Vermieter als Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 559,12 Euro aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches wurde berücksichtigt, dass der Anspruch wegen eines Mitverschuldens des Klägers im Umfang von einem Drittel des geltend gemachten Gesamtbetrages gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert ist.
Die Beklagte haben als Mieter eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie den Kläger erst im Dezember 2003 mitteilten, dass seit Ende März 2003 keine Geräuschbelästigungen in ihrer Wohnung mehr vorhanden waren und dementsprechend die dennoch fortgesetzte Minderung in der Zeit ab April 2003 bis Dezember 2003 ohne Rechtsgrund erfolgte. Eine entsprechende Mitteilung hätte jedoch vorliegend spätestens einen Monat nach dem Ende der Geräuschbelästigungen erfolgen müssen. Die Zeit von einem Monat stellt einen hinreichend langen Zeitraum dar, um sich von der Dauerhaftigkeit der Beendigung der Geräuschbelästigung zu vergewissern. Eine mehrmonatige Kontrollfrist stand den Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Die Beklagten konnte sich innerhalb der Monatsfrist auch davon überzeugen, dass der Wegfall der Geräuschbelästigung nicht auf einem vorübergehenden Betriebsstillstand des Imbissbetriebes beruht.
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