Nur dann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch eine Flächenabweichung von unter 10% verursacht wurde, rechtfertigt dies die Annahme eines Mangels. Die Beeinträchtigung ist vom Mieter dazulegen.
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KG, 15.08.2005 - Az: 8 U 81/05
ECLI:DE:KG:2005:0815.8U81.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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