Ist die Wechselsprechanlage gut einen Monat ausgefallen, so ist dies ein leichter Mangel, der eine Minderung des Mietzinses von 5% rechtfertigt. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die fragliche Wohnung sich im zweiten Obergeschoss eines Hauses mit fünf Etagen befand.
Eine Minderung um 10% wäre nur bei gleichzeitigem Ausfall der Klingelanlage angemessen.
Eine Minderung um 10% wäre nur bei gleichzeitigem Ausfall der Klingelanlage angemessen.
AG Rostock, 30.09.1998 - Az: 41 C 183/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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