Mieter sind bei einer behördlich veranlassten Stillegung eines Müllschluckers nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch Mietern im 12. Obergeschoss zumutbar, den Müll auf dem herkömmlichen Weg zu entsorgen, insbesondere da der normale Hausmüll seit Einführung der Mülltrennung lediglich einen Bruchteil des insgesamt anfallenden Abfalls ausmacht.
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch Mietern im 12. Obergeschoss zumutbar, den Müll auf dem herkömmlichen Weg zu entsorgen, insbesondere da der normale Hausmüll seit Einführung der Mülltrennung lediglich einen Bruchteil des insgesamt anfallenden Abfalls ausmacht.
AG Bochum, 15.07.2003 - Az: 63 C 563/02
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