Wird im Wohnhaus der Prostitution nachgegangen, so liegt ein Mangel vor.
Dies gilt unabhängig vom derzeitigen gesellschaftlichen Werturteil über diese Tätigkeit.
Ein Bordell im Hause bedeutet Störungen für die anderen Mieter durch den entsprechenden Publikumsverkehr, betrunkene Kunden im Treppenhaus etc. und stellt deshalb einen Mangel dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
AG Köln, 25.03.2002 - Az: 22 C 324/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus radioeins
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...