Kündigt ein Mieter den Mietvertrag fristlos wegen Verzugs des Vermieters mit der Mängelbeseitigung, besteht dem Grunde nach Anspruch auf einen zeitlich unbefristeten Schadensersatz.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vermieter nicht seinerseits das Mietverhältnis durch Kündigung hätte beenden können.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vermieter nicht seinerseits das Mietverhältnis durch Kündigung hätte beenden können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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