Kündigt ein Mieter den Mietvertrag fristlos wegen Verzugs des Vermieters mit der Mängelbeseitigung, besteht dem Grunde nach Anspruch auf einen zeitlich unbefristeten Schadensersatz.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vermieter nicht seinerseits das Mietverhältnis durch Kündigung hätte beenden können.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vermieter nicht seinerseits das Mietverhältnis durch Kündigung hätte beenden können.
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LG Zwickau, 20.04.2001 - Az: 6 S 62/00
ECLI:DE:LGZWICK:2001:0420.6S62.00.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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