Es handelt sich um einen Mangel, wenn der von Garagentor und Haustür Lärm die Lärmschutzgrenze der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschrift (hier: DIN 4109) überschreitet, so dass der Mieter verlangen kann, dass der Vermieter die Schallschutzvorschriften einhält und entspr. Maßnahmen durchführt.
Gleichzeitig sprach das Gericht dem Mieter eine 20 %-ige Mietminderung für den Zeitraum der Lärmbelästigungen zu.
AG Mainz, 13.11.2002 - Az: 81 C 230/01
ECLI:DE:AGMAINZ:2002:1113.81C230.01.0A
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