Auch wenn der Einbau eines sog. „Katzenlochs“ in eine Wohnungstür - im vorliegenden Fall ein 16x16 cm großes Loch in einer Verbindungstür innerhalb der Wohnung- ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, rechtfertigt dies noch keine Kündigung des Vermieters.
Durch dieses vertragswidrige Vorgehen ist weder eine Belästigung der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung zu befürchten.
Jedoch muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.
Durch dieses vertragswidrige Vorgehen ist weder eine Belästigung der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung zu befürchten.
Jedoch muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.
AG Erfurt, 09.07.1999 - Az: 223 C 1095/98
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