Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.823 Anfragen

„Katzenloch“ ist kein Kündigungsgrund

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn der Einbau eines sog. „Katzenlochs“ in eine Wohnungstür - im vorliegenden Fall ein 16x16 cm großes Loch in einer Verbindungstür innerhalb der Wohnung- ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, rechtfertigt dies noch keine Kündigung des Vermieters.

Durch dieses vertragswidrige Vorgehen ist weder eine Belästigung der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung zu befürchten.

Jedoch muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.


AG Erfurt, 09.07.1999 - Az: 223 C 1095/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden