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„Katzenloch“ ist kein Kündigungsgrund

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn der Einbau eines sog. „Katzenlochs“ in eine Wohnungstür – im vorliegenden Fall ein 16x16 cm großes Loch in einer Verbindungstür innerhalb der Wohnung– ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, rechtfertigt dies noch keine Kündigung des Vermieters.

Durch dieses vertragswidrige Vorgehen ist weder eine Belästigung der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung zu befürchten.

Jedoch muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.


AG Erfurt, 09.07.1999 - Az: 223 C 1095/98

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Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...

Pabst,Elke, Pforzheim

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki