Vorliegend wurde im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter gewaltsam in die Wohnung eingebrochen, um den Mieter festzunehmen. Hierbei wurden Wohnungstür, Gegensprechanlage und Tapete beschädigt. Die Polizei beauftragte einen Tischler mit der provisorischen Reparatur.
Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt und der Mieter verlangte nun die Kosten für die vollständige Instandsetzung der Schäden vom Land Mecklenburg-Vorpommern unter Berufung auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) - jedoch ohne Erfolg.
Eine Entschädigung sieht das StrEG nicht vor, wenn es sich um einen Drittgeschädigten handelt. Dies ist aber hier der Fall, weil die beschädigten Dinge dem Vermieter gehören. Der Mieter kann nicht die (möglichen) Ansprüche des Vermieters verfolgen. Diese müsste der Eigentümer selber geltend machen.
Im übrigen kann der Mieter den Vermieter zwar nicht zwingen, die Schäden zu beseitigen, weil der Mieter diese zu vertreten hat, er kann aber die Miete
mindern, sofern die Schäden nicht so gering sind, als dass diese hinzunehmen sind.