Vorliegend hatte ein Mieter das fragliche Vergnügen, dass auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet wurde. Hierbei kam es zu weit über das normale Niveau hinausgehenden Lärm, der die Nutzung der Mietwohnung erheblich einschränkte - die Wohnung musste nämlich oftmals verlassen werden, etwa weil Betonrüttler das Haus zum Dröhnen brachten. Ebenfalls kam es zu Staub- und Geruchsbelästigungen, der Balkon konnte aufgrund eines davor stehenden Krans auch nur eingeschränkt genutzt werden.
Für die betreffenden Monate, in denen der Baulärm unerträglich war, minderte der verärgerte Miete die Miete um 25% - zu Recht, so das Gericht. In den fraglichen Monaten war die Wohnung in ihrer Tauglichkeit gemindert, da kein normales Wohnen möglich gewesen war. Zeugenaussagen, nach denen die Lärm- und Schmutzbelästigungen, die von dem Neubau ausgingen, das normalerweise zu erwartende, übliche Maß weit überschritten, erschienen glaubhaft. Der Lärm erreichte solche Ausmaße, dass selbst bei geschlossenen Fenstern keine normale Unterhaltung möglich war und auch Radio / Fernseher nicht mehr zu hören waren. Die Betonierungsarbeiten gingen regelmäßig bis 18:00 Uhr, z.T. auch länger. Alles in allem war die vom Mieter angesetzte Minderung dem Grund als auch dem Umfang nach gerechtfertigt.