Der Käufer einer vermieteten Wohnung ist gem.
§ 566 BGB auch an Kündigungseinschränkungen gebunden, die zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums Inhalt des
Mietvertrages sind.
Kündigungsbeschränkende Regelungen, die ihre Grundlage in der Person des Mieters finden, sind keine höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters, die nach dem Rechtsübergang auf den neuen Eigentümer ihren Sinn verlieren.
Letztendlich gilt in dieser Hinsicht der Grundsatz „
Kauf bricht nicht Miete“. Der neue Eigentümer muss sich also weiterhin an den alten Vertrag halten. Nur bei höchstpersönlichen Regelungen, die unmittelbar an die Person des Veräußerers geknüpft sind, kann ein anderes gelten, was aber vorliegend nicht der Fall war.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Käufer der Wohnung begehrt von Mieterin die Räumung der von ihr bewohnten Wohnung.
Die Mieterin und ihr Ehemann mieteten diese Wohnung mit Mietvertrag vom 08.09.1956 an. Nach § 1 dieses Vertrages ist die Wohnung zweckbestimmt für die Unterbringung von Bediensteten der Oberfinanzdirektion Bremen. § 17 des Mietvertrags, der mit Kündigung des Mietvertrages durch das Wohnungsunternehmen überschrieben ist, lautet wie folgt:
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