Im vorliegenden Fall war es nach einer ungewöhnlichen Drohung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gekommen:
Der Mieter hatte einem Nachbarsjungen in einer sehr bedrohlichen Gestik angedeutet, diesem den Penis abzuschneiden, nachdem der Junge dem Mieter zugewinkt hatte. Die Mutter des Kindes rief die Polizei und erstattete verständlicherweise Anzeige. Kurz darauf erhielt der Vermieter von diesem Vorfall Kenntnis und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte. Dem Vermieter wurde mitgeteilt, dass gegen den Mieter Anklage erhoben worden sei. Dies nahm der Vermieter zum Anlass das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.
Das Abwarten bis zur Information, das Anklage erhoben wird, war geboten und führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Schließlich kann der Vermieter sich nicht auf eine einseitige Information verlassen und muss sich erst weitere Informationen beschaffen um dann nach einer Überlegungs- und Überprüfungsfrist eine Entscheidung zu treffen.
Der Mieter hatte einem Nachbarsjungen in einer sehr bedrohlichen Gestik angedeutet, diesem den Penis abzuschneiden, nachdem der Junge dem Mieter zugewinkt hatte. Die Mutter des Kindes rief die Polizei und erstattete verständlicherweise Anzeige. Kurz darauf erhielt der Vermieter von diesem Vorfall Kenntnis und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte. Dem Vermieter wurde mitgeteilt, dass gegen den Mieter Anklage erhoben worden sei. Dies nahm der Vermieter zum Anlass das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.
Das Gericht bestätigte die Kündigung.
Hier lag ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, da es nicht hinzunehmen ist, dass andere Hausbewohner mit einem Verbrechen der oben geschilderten Art bedroht werden. Dies stört den Hausfrieden nachhaltig. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nicht zumutbar.Das Abwarten bis zur Information, das Anklage erhoben wird, war geboten und führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Schließlich kann der Vermieter sich nicht auf eine einseitige Information verlassen und muss sich erst weitere Informationen beschaffen um dann nach einer Überlegungs- und Überprüfungsfrist eine Entscheidung zu treffen.
AG Frankfurt/Main, 26.03.2015 - Az: 33 C 3506/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


