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Gefährlichen Mietern winkt die Kündigung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im vorliegenden Fall litt ein Mieter unter schizoaffektiven Psychosen und entzündete ein offenes Feuer in seiner Wohnung. Mitmieter alarmierten die Feuerwehr, die die Wohnungstür aufbrach, um das Feuer zu löschen. Kurz darauf verursachte der Mieter eine massive Überschwemmung, bei der Wasser vom 3. OG bis in das 1. OG hinunterfloss. Aufgrund dieser Vorfälle kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Mieter weigerte sich die Kündigung zu akzeptieren, so dass ein Gericht entscheiden musste.
Zwar hätten die beiden Vorfälle grundsätzlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, da sich der Mieter jedoch zur damaligen Zeit in stationärer Behandlung befand, sei es aber nach Ansicht des Gerichts zumutbar, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.
Die ordentliche Kündigung war zulässig - auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Mieters, der schuldlos gehandelt hatte. Auch in diesem Fall kann es für den Vermieter unzumutbar sein, das Mietverhältnis fortzusetzen. Dies setzt aber einen besonders erheblichen Pflichtverstoß des Mieters voraus und erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht für zumutbar. Die Toleranz gegenüber psychisch erkrankten Menschen findet ihre Grenzen dann, wenn der Erkrankte eine konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahr für andere Mieter darstellt und das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird. Dies war vorliegend der Fall. Unerheblich war, dass der Mieter eine Therapie begonnen hatte, da diese das bereits begangene Fehlverhalten nicht entkräftet und auch keine Gewähr bietet, dass es zu keinen weiteren Störungen kommen wird.
Das Gericht gewährte dem Mieter aufgrund der zu erwartenden Probleme bei der Wohnungssuche eine Räumungsfrist von sechs Monaten.
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