Hat ein Mieter eine fristlose Kündigung fahrlässig herbeigeführt und ist der Vermieter selbst nicht rechtskundig, so muss der Mieter die dem Vermieter entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Dies betraf vorliegend den Fall, dass der Mieter sein Konto auflöste, ohne zu berücksichtigen, dass der Dauerauftrag für die Mietzahlung entfallen ist und hierdurch Mietrückstände entstanden sind.
Der Vermieter muss sich nicht auf die Beauftragung der Hausverwaltung verweisen lassen - diese ist weder verpflichtet, kostenlos tätig zu werden, noch zu einer Rechtsberatung berechtigt.
Dies betraf vorliegend den Fall, dass der Mieter sein Konto auflöste, ohne zu berücksichtigen, dass der Dauerauftrag für die Mietzahlung entfallen ist und hierdurch Mietrückstände entstanden sind.
Der Vermieter muss sich nicht auf die Beauftragung der Hausverwaltung verweisen lassen - diese ist weder verpflichtet, kostenlos tätig zu werden, noch zu einer Rechtsberatung berechtigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Vermieter steht gegenüber dem Mieter ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der verauslagten Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Heidelberg, 29.02.2008 - Az: 5 S 79/07
ECLI:DE:LGHEIDE:2008:0229.5S79.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


