Ein Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn ein Mieter andere Parteien mit gravierenden Beleidigungen und nächtlichem Lärm belästigt, da derartige nachhaltige Störungen des Hausfriedens ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen.
LG Coburg, 17.11.2008 - Az: 32 S 85/08
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