Voraussetzung einer Kündigung durch schlüssiges Verhalten ist ein Erklärungsbewusstsein des Kündigenden. Darüber hinaus muss das Verhalten bei objektiver Bewertung den Erklärungswert einer Kündigung haben.
Es gibt keinen Grundsatz, nachdem eine bloße Räumung nebst Schlüsselrückgabe den Erklärungswert einer Kündigung hat.
Es gibt keinen Grundsatz, nachdem eine bloße Räumung nebst Schlüsselrückgabe den Erklärungswert einer Kündigung hat.
KG, 16.01.2006 - Az: 8 U 157/05
ECLI:DE:KG:2006:0116.8U157.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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