Voraussetzung einer Kündigung durch schlüssiges Verhalten ist ein Erklärungsbewusstsein des Kündigenden. Darüber hinaus muss das Verhalten bei objektiver Bewertung den Erklärungswert einer Kündigung haben.
Es gibt keinen Grundsatz, nachdem eine bloße Räumung nebst Schlüsselrückgabe den Erklärungswert einer Kündigung hat.
KG, 16.01.2006 - Az: 8 U 157/05
ECLI:DE:KG:2006:0116.8U157.05.0A
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