Überläßt ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieter den Gebrauch der Mietsache einem unbefugten Dritten, so kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, ohne das eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters festgestellt werden muß.
BGH, 28.11.1984 - Az: VIII ZR 186/83
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