Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn es in einer Nacht zu gleich zwei SEK-Einsätzen in der Wohnung des Mieters kam, weil der Mieter seine Lebensgefährtin tätlich angegriffen hatte. Hinzu kam noch Waffenbesitz, was die Gefährlichkeit
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LG Hamburg, 03.11.2005 - Az: 307 S 124/04
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