Ein Wohnungsverwalter, der zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigt ist, ist nicht berechtigt, ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen. In einem solchen Fall ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
AG Kaiserslautern, 31.10.2005 - Az: 4a C 211/05
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