Vermieter haben nach geltendem Recht die Möglichkeit, das Mietverhältnis gegenüber einzelnen verbliebenen Mietern wegen berechtigter Interessen zu kündigen, wenn der Abriss des Gebäudes erforderlich ist.
Sowohl das Amtsgericht Jena als auch das Landgericht Gera als Berufungsgericht verurteilten den letzten Mieter eines 11-stöckigen Gebäudes mit 176 Wohneinheiten nach Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter und unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen zur Räumung.
Dem Mieter wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2003 gewährt.