Ein
Mietvertrag kann nur bei erheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter selbst vom Vermieter gekündigt werden, wobei das Fehlverhalten anderer Familienmitglieder grundsätzlich dazu nicht ausreicht.
Unterbindet der Mieter jedoch wiederholtes Fehlverhalten von Familienmitgliedern nicht, kann dies durchaus zu einem eigenen Verschulden des Mieters führen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 27. November 1998 den von ihrer Rechtsvorgängerin mit den Beklagten geschlossenen Wohnraummietvertrag fristlos mit der Begründung, dass die Beklagten - tatsächlich einer ihrer minderjährigen Söhne - im Hauskeller unberechtigt Strom entnommen hätten und dass dieser - im Zusammenhang damit - einen Mieterkeller aufgebrochen und dort Werkzeug entwendet habe.
Die Räumungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht - das die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach
§ 554a BGB verneinen, die Kündigungserklärung jedoch in eine ordentliche Kündigung nach
§ 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB umdeuten will - hat beschlossen einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zur folgenden Frage einzuholen:
Ist dem Mieter im Rahmen des § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB das Verschulden Dritter nach § 278 BGB zuzurechen?
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