Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist dazu berechtigt, auf das Unterlassen des Auslegens von Tierfutter im Gemeinschaftsgarten zum Zwecke des Anlockens von Wildkatzen zu klagen.
Im vorliegenden Fall legte eine Eigentümerin auf ihrer Terrasse und im Gemeinschaftsgarten Katzenfutter aus, um Wildkatzen anzulocken und ihnen dann eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.