Nachbarn müssen das Betreten ihres Grundstücks durch eine Katze dulden - auch dann, wenn die Katze das Grundstück mit Kotablagerungen verschmutzt. Vorliegend hatte sich aber ein Nachbar durch die drei frei herumlaufenden Katzen eines anderen Nachbars belästigt gefühlt und auf Unterlassung geklagt. Das Gericht entschied gegen den Tierhalter. Der Besuch von drei Katzen muss nicht geduldet werden. Das Betreten der Katzen stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, so dass der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch hat. Konkrete nachteilige Auswirkungen des Eindringens sind hierfür nicht erforderlich.