Vorliegend war in einer Mietwohnung ein Frettchen gehalten worden. Ein anderer Mieter minderte wegen des von dem Tier ausgehenden "bestialischen Gestanks" sowie undichter, fauler und morscher Fenster die Miete.
Die undichten Fenster ermöglichten es dem Gestank, sich in der Wohnung auszubreiten und verschlimmerten die Lage damit noch. Das Gericht gab dem Mieter Recht.
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