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Wenn Hunde unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursachen ...

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Tragen Hundehalter nicht dafür Sorge, dass ihr Hund keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch sein Bellen verursacht, so kann der Hund behördlich sichergestellt werden.

Vorliegend bewachten zwei Dobermänner ein Grundstück, die täglich und z.T. auch nachts derart bellten, dass sich viele Anwohner gestört fühlten.

Die zuständige Behörde untersagte daraufhin die Hundehaltung auf dem Grundstück, der Halter ignorierte diese Anordnung jedoch. Die Hunde wurden daher sichergestellt, als sich das Bellen fortsetzte.

Das Gericht bestätigte die Maßnahme, da die Hunde aufgrund des von ihnen verursachten unerträglichen Lärms eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten.

Das Bremer Ortsgesetz sieht vor, dass Tiere so zu halten sind, dass andere durch deren Geräusche nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Zudem hatten die Halter nicht erläutert, welche Maßnahmen sie zukünftig ergreifen würden, um den Lärm zu verhindern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Beim derzeitigen Sachstand drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass die am 04.05.2009 erfolgte Sicherstellung der beiden Hunde zu Recht erfolgt ist und die amtliche Verwahrung der Tiere auch zu Recht fortdauert. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragsteller.

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OVG Bremen, 03.09.2009 - Az: 1 B 215/09, 1 B 216/09

ECLI:DE:OVGHB:2009:0903.1B215.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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