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Hundehaltung in der Mietswohnung bei schwerer Depression?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine mietvertragliche Klausel, nach der "die Haltung von Haustieren aller Art ... grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt ist", ist unwirksam, da hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, eine mündliche Erlaubnis sei unwirksam.

Dies bedeutet jedoch nicht, daß jederzeit ein Haustier gehalten werden kann. Bei Differenzen zwischen den Parteien hat eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Bereits aus diesem Ansatz ergibt sich, daß das Interesse an der Tierhaltung nicht in allen Fällen gleich zu bemessen ist. Das Interesse eines blinden Mieters an der Haltung eines Blindenhundes kann beispielsweise existenz- notwendig sein: Ein solches Interesse ist höher zu bewerten als das Interesse an der Haltung eines beliebigen Hundes.

So müssen die Interessen des Vermieters an einem tierfreien Objekt zurückstehen, wenn der Mieter, der an schweren Depressionen leidet, aus therapeutischen Gründen ein Tier benötigt.

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LG Mannheim, 16.09.1992 - Az: 4 S 73/92

ECLI:DE:LGMANNH:1992:0916.4S73.92.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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