Eine Eigentümergemeinschaft hatte im vorliegenden Fall beschlossen, dass pro Wohneinheit lediglich ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf.
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Teilungserklärung oder Hausordnung eine Beschränkung der Tierhaltung nicht vorsehen, trägt eine unbeschränkte Tierhaltung in einer Eigentumswohnung generell die objektive Gefahr unzulässiger Belästigungen anderer Wohnungseigentümer mit sich.
Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer eine Regelung beschließen, welche die Haustierhaltung einschränkt.
Die für die Zukunft beschlossene Beschränkung der Haustierhaltung auf eine Katze bzw. einen Hund pro Wohneinheit ist somit wirksam - an den entsprechenden Beschluss sind alle Eigentümer gebunden.
Der Vortrag, dass Hunde als Rudeltiere allein nicht artgerecht gehalten werden können, ändert hieran nichts.
Dem Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer ist Vorrang vor den Interessen des Einzelnen einräumen, der sich im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich den Mehrheitsinteressen unterzuordnen hat.
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Teilungserklärung oder Hausordnung eine Beschränkung der Tierhaltung nicht vorsehen, trägt eine unbeschränkte Tierhaltung in einer Eigentumswohnung generell die objektive Gefahr unzulässiger Belästigungen anderer Wohnungseigentümer mit sich.
Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer eine Regelung beschließen, welche die Haustierhaltung einschränkt.
Die für die Zukunft beschlossene Beschränkung der Haustierhaltung auf eine Katze bzw. einen Hund pro Wohneinheit ist somit wirksam - an den entsprechenden Beschluss sind alle Eigentümer gebunden.
Der Vortrag, dass Hunde als Rudeltiere allein nicht artgerecht gehalten werden können, ändert hieran nichts.
Dem Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer ist Vorrang vor den Interessen des Einzelnen einräumen, der sich im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich den Mehrheitsinteressen unterzuordnen hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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