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Eigentümerbeschluss zur Tierhaltung gilt!

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Eigentümergemeinschaft hatte im vorliegenden Fall beschlossen, dass pro Wohneinheit lediglich ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf.

Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Teilungserklärung oder Hausordnung eine Beschränkung der Tierhaltung nicht vorsehen, trägt eine unbeschränkte Tierhaltung in einer Eigentumswohnung generell die objektive Gefahr unzulässiger Belästigungen anderer Wohnungseigentümer mit sich.

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer eine Regelung beschließen, welche die Haustierhaltung einschränkt.

Die für die Zukunft beschlossene Beschränkung der Haustierhaltung auf eine Katze bzw. einen Hund pro Wohneinheit ist somit wirksam - an den entsprechenden Beschluss sind alle Eigentümer gebunden.

Der Vortrag, dass Hunde als Rudeltiere allein nicht artgerecht gehalten werden können, ändert hieran nichts.

Dem Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer ist Vorrang vor den Interessen des Einzelnen einräumen, der sich im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich den Mehrheitsinteressen unterzuordnen hat.

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OLG Celle, 31.01.2003 - Az: 4 W 15/03

ECLI:DE:OLGCE:2003:0131.4W15.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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