Mit einfacher Mehrheit kann die Eigentümerversammlung Tierhaltung in einer Wohnanlage einschränken und die
Hausordnung entsprechend ergänzen.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer seinem Hund im gemeinschaftlichen Garten Auslauf gewährt. Dabei ließ er das Tier über eine am Balkongelände befestigte Leine auf dem Rasen vor seiner Parterre-Wohnung laufen.
Die Eigentümerversammlung ergänzte daraufhin die Hausordnung um den Passus „Der Halter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Hund in den Außenanlagen nicht frei herumlaufen kann“.
Der Hundehalter beantragte, den Beschluss für ungültig zu erklären, weil er nicht einstimmig gefasst worden sei.
Das lehnte das Gericht ab. Denn die Hausordnung regelt lediglich den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Solche Regelungen können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Schließlich wurde dem Hundehalter nicht die Hundehaltung generell, sondern nur die Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens als Auslauffläche verboten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Wohnungseigentümer können gemäß
§ 15 Abs. 2 WEG mehrheitlich Einschränkungen in der Tierhaltung beschließen und auch den freien Auslauf in den Außenanlagen untersagen.
Der Eigentümerbeschluss vom 11.12.1995 ist bestandskräftig und schon aus diesem Grunde seinem ganzen Inhalt nach wirksam. Die Wohnungseigentümer konnten bei der Beschlussfassung am 11.12.1996 davon ausgehen, dass der Antragsteller gegen den Beschluss vom 11.12.1995 verstoßen hatte, auch wenn dort nur untersagt worden ist, Hunde in den Außenanlagen (Grünflächen) frei herumlaufen zu lassen, nicht aber, sie dort an der Leine zu führen. Denn von einem „Führen“ an der Leine kann bei der Art, wie der Antragsteller seinen Hund auf der Rasenfläche vor der Wohnung gewähren lässt, nicht gesprochen werden.