Im vorliegenden Fall ging es um die Frage ob die
Haustür einer Wohnanlage nun nachts abzuschließen sei oder nicht. Die
Hausordnung sollte hierzu wie folgt ergänzt werden:
"Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten" Das Abschließen ist aber nicht ungefährlich, vielmehr führt es zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher, weil dann ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation zu diesen Zeiten nur möglich ist, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird.
Doch gerade in solchen Situationen hat nicht jeder den erforderlichen Schlüssel griffbereit, dies kann zumindest nicht sichergestellt werden. Damit kann eine abgeschlossene Tür sich als Todesfalle entpuppen.
Aus diesem Grund wird regelmäßig eine entsprechende Regelung in
Mietverträgen als unzulässig erachtet.
Diesem Interesse steht das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber, aus Sicherheitsgründen die Haustür geschlossen zu halten. Insoweit steht auch außer Frage, dass dem Sicherungsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür in höherem Maße als durch eine nichtverschlossene Haustür Rechnung getragen wird.
Es bedarf insoweit einer Abwägung dieser Interessen - bei der sich schon die Frage stellen dürfte, ob sie gleichwertig sind - allerdings nicht, denn diese beiden Interessen stehen bezüglich eines Verschlusses der Haustür nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Es gibt Haustürschließungssysteme, welche beide Interessen vereinigen, die nämlich ein Verschluss des Hauseingangs zulassen, auf der anderen Seite ein Öffnen durch flüchtende Bewohner aber ohne einen Schlüssel ermöglichen.
Angesichts dieser Möglichkeit entspricht es jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten - mit gegebenenfalls tödlichem Risiko -erschwert. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Hausordnung deutlich, so dass auf die Anfechtung der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären ist.