Vielen Mieter aber auch Wohnungseigentümern stellt sich die Frage, ob die Hauseingangstür beispielsweise nachts abgeschlossen werden darf.
Vielen Bewohnern ist dies ein Bedürfnis, um sich in den eigenen vier Wänden sicherer zu fühlen. Diesen Wünschen und der Verpflichtung des Vermieters, Störungen abzuwehren stehen i.d.R. die Brandschutzvorschriften entgegen, die zumindest einen Rettungsweg verlangen.
Dennoch werden Regelungen in der
Hausordnung, die vorsehen, dass die Haustür nachts abgeschlossen wird, i.d.R. gerichtlich nicht beanstandet.
Es ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Feuers, nicht unbedingt an den Haustürschlüssel gedacht wird und der Fluchtweg somit versperrt bleibt.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Landesbauordnungen Haustüren nicht abgeschlossen werden dürfen und zumindest von innen auch ohne Schlüssel zu öffnen sein müssen.
Daher dürfte in einem Haus mit mehreren Wohnungen die Haustür nicht abgeschlossen werden, vielmehr sollte die Haustür grundsätzlich ohne Schlüssel von innen zu öffnen sein. Trotz dieses recht offensichtlichen Widerspruchs sind bislang Hausordnungen, die nachts eine verschlossene Haustür erfordern, wirksam.
Darüber hinaus kann erwartet werden, dass die Haustür verschlossen werden kann und von außen auch nicht ohne weiteres zu öffnen ist. Ist dem nicht so, liegt ein
Mangel vor, der zur
Minderung des Mietzinses berechtigt (AG Köln, 28.10.1976 - Az: 153 C 3204/76).