Vielen Mieter aber auch Wohnungseigentümern stellt sich die Frage, ob die Hauseingangstür beispielsweise nachts abgeschlossen werden darf.
Vielen Bewohnern ist dies ein Bedürfnis, um sich in den eigenen vier Wänden sicherer zu fühlen. Diesen Wünschen und der Verpflichtung des Vermieters, Störungen abzuwehren stehen i.d.R. die Brandschutzvorschriften entgegen, die zumindest einen Rettungsweg verlangen.
Dennoch werden Regelungen in der Hausordnung, die vorsehen, dass die Haustür nachts abgeschlossen wird, i.d.R. gerichtlich nicht beanstandet.
Es ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Feuers, nicht unbedingt an den Haustürschlüssel gedacht wird und der Fluchtweg somit versperrt bleibt.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Landesbauordnungen Haustüren nicht abgeschlossen werden dürfen und zumindest von innen auch ohne Schlüssel zu öffnen sein müssen.
Daher dürfte in einem Haus mit mehreren Wohnungen die Haustür nicht abgeschlossen werden, vielmehr sollte die Haustür grundsätzlich ohne Schlüssel von innen zu öffnen sein. Trotz dieses recht offensichtlichen Widerspruchs sind bislang Hausordnungen, die nachts eine verschlossene Haustür erfordern, wirksam.
Darüber hinaus kann erwartet werden, dass die Haustür verschlossen werden kann und von außen auch nicht ohne weiteres zu öffnen ist. Ist dem nicht so, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung des Mietzinses berechtigt (AG Köln, 28.10.1976 - Az: 153 C 3204/76).
Vielen Bewohnern ist dies ein Bedürfnis, um sich in den eigenen vier Wänden sicherer zu fühlen. Diesen Wünschen und der Verpflichtung des Vermieters, Störungen abzuwehren stehen i.d.R. die Brandschutzvorschriften entgegen, die zumindest einen Rettungsweg verlangen.
Dennoch werden Regelungen in der Hausordnung, die vorsehen, dass die Haustür nachts abgeschlossen wird, i.d.R. gerichtlich nicht beanstandet.
Es ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Feuers, nicht unbedingt an den Haustürschlüssel gedacht wird und der Fluchtweg somit versperrt bleibt.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Landesbauordnungen Haustüren nicht abgeschlossen werden dürfen und zumindest von innen auch ohne Schlüssel zu öffnen sein müssen.
Daher dürfte in einem Haus mit mehreren Wohnungen die Haustür nicht abgeschlossen werden, vielmehr sollte die Haustür grundsätzlich ohne Schlüssel von innen zu öffnen sein. Trotz dieses recht offensichtlichen Widerspruchs sind bislang Hausordnungen, die nachts eine verschlossene Haustür erfordern, wirksam.
Darüber hinaus kann erwartet werden, dass die Haustür verschlossen werden kann und von außen auch nicht ohne weiteres zu öffnen ist. Ist dem nicht so, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung des Mietzinses berechtigt (AG Köln, 28.10.1976 - Az: 153 C 3204/76).
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Obwohl Brandschutzvorschriften und Landesbauordnungen fordern, dass Fluchtwege frei bleiben und Türen von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein müssen, werden Hausordnungen, die ein nächtliches Abschließen vorschreiben, gerichtlich häufig als wirksam angesehen.
Ja, wenn die Haustür nicht ordnungsgemäß verschlossen werden kann und von außen unbefugt leicht zu öffnen ist, liegt ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigen kann (vgl. AG Köln, 28.10.1976 - Az: 153 C 3204/76).
Im Falle eines Feuers müssen Bewohner das Gebäude schnell verlassen können. Daher sollte die Haustür grundsätzlich von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein, um im Notfall den Fluchtweg nicht zu blockieren.
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