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Starke Sonneneinstrahlung als Gebrauchsbeschränkung

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es stark aufgeheizte Gewerberäume. 50% der angemieteten Räume waren von der Sonneneinstrahlung betroffen. Die zur Südseite gelegenen Räume heizten sich bei Sonneneinstrahlung bis auf 35 °C auf. Die Verglasung an der Südseite des Mietobjektes entsprach nach Ansicht der Betroffenen nicht den anerkannten Regeln der Baukunst, so dass ein Baumangel vorliegt, der gleichzeitig ein erheblicher Mangel der Mietsache ist. Es sei erforderlich, außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen anzubringen. Die tatsächlichen Wärmeverhältnisse in den Mieträumen seien dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages im Juni 1989 unbekannt gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt die Verglasung noch nicht angebracht gewesen sei.

Der Mieter forderte daher, dass der Vermieter geeignete Maßnahmen gegen die Hitzentwicklung ergreift. Das Gericht stimmte dem zu. Der Mieter hat Anspruch auf Anbringung eines Sonnenschutzes, da der Vermieter verpflichtet ist, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass eine Überschreitung der Raumlufttemperatur von 26 °C je nach Raum an 119 bis 141 Werktagen (724 bis 814 Stunden) vorherrschte. Dies schränkt nach Ansicht des Gerichts die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch ganz erheblichem Maße ein, was auch durch die DIN 1946 bestätigt wird, die vorgibt, dass sich die Raumluft nicht auf mehr als maximal 27 °C erhitzen darf. Der Arbeitgeber ist aber nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, Arbeitsplätze, die unter starker Hitze leiden, im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen, wobei die Raumtemperatur 26 °C nicht überschreiten soll.

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OLG Köln, 28.10.1991 - Az: 2 U 185/90


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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