Ein Vermieter kann von Geschäftsraummietern eine Änderung des Maßstabs der Nebenkostenumlage verlangen, wenn Leerstandskosten für ihn eine große Belastung darstellen.
Konkret ging es um einen Fall, in dem mietvertraglich vereinbart wurde, dass die Nebenkosten (ausgenommen Heizkosten) nach Flächen abgerechnet werden. Zu dem Objekt in dem u.a. ein Reha-Zentrum betrieben wurde gehörte auch eine nicht vermietete Tennishalle. Diese Halle hatte einen Anteil von 47% der Abrechnungsfläche. Als der Mietvertrag mit dem Reha-Zentrum geschlossen wurde, war die Tennishalle noch vermietet.
Als die Halle dann leerstand, verlangte der Vermieter vom Mieter des Reha-Zentrums eine Änderung des Abrechnungsmaßstabs. Der Mieter sollte nun die Leerstandskosten, insbesondere Nebenkosten der Tennishalle ebenfalls tragen. Der Mieter wollte diese Nebenkosten nicht begleichen. Vor dem OLG Düsseldorf verlor der Mieter dann jedoch - aufgrund des 47%igen Anteils der Tennishalle an der gesamten Abrechnungsfläche war der bisherige Abrechnungsschlüssel für den Vermieter unzumutbar geworden.
Konkret ging es um einen Fall, in dem mietvertraglich vereinbart wurde, dass die Nebenkosten (ausgenommen Heizkosten) nach Flächen abgerechnet werden. Zu dem Objekt in dem u.a. ein Reha-Zentrum betrieben wurde gehörte auch eine nicht vermietete Tennishalle. Diese Halle hatte einen Anteil von 47% der Abrechnungsfläche. Als der Mietvertrag mit dem Reha-Zentrum geschlossen wurde, war die Tennishalle noch vermietet.
Als die Halle dann leerstand, verlangte der Vermieter vom Mieter des Reha-Zentrums eine Änderung des Abrechnungsmaßstabs. Der Mieter sollte nun die Leerstandskosten, insbesondere Nebenkosten der Tennishalle ebenfalls tragen. Der Mieter wollte diese Nebenkosten nicht begleichen. Vor dem OLG Düsseldorf verlor der Mieter dann jedoch - aufgrund des 47%igen Anteils der Tennishalle an der gesamten Abrechnungsfläche war der bisherige Abrechnungsschlüssel für den Vermieter unzumutbar geworden.
OLG Düsseldorf, 28.10.2010 - Az: 24 U 28/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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