Ist aufgrund der Art und Lage eines Gewerbeobjektes die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv gerechtfertigt, so können die Versicherungsprämien auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden.
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OLG Frankfurt, 26.06.2009 - Az: 2 U 54/09
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