Ist dem Vermieter bekannt, dass sein gewerblicher Mieter nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen und stellt er trotz erheblicher Zahlungsrückstände die vermieteten Räume weiterhin zur Verfügung und nimmt weiterhin Teilzahlungen entgegen, so ist ihm in der Regel auch bekannt, dass die Entgegennahme der Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt.
Der Insolvenzverwalter kann daher die geleisteten Zahlungen vom Vermieter herausverlangen und der Insolvenzmasse zuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung erfahren hat, genügt es, dass der spätere Anfechtungsgegner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten.
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht sogar davon ausgegangen, dass der Vermieter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Unter diesen Umständen musste der Vermieter damit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden waren.
Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Kennt der Gläubiger die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist aufgrund der Umstände zu vermuten, dass dessen Benachteiligungsvorsatz dem Gläubiger bekannt ist, so obliegt es diesem, darzulegen und zu beweisen, dass er später gleichwohl davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen.