Damit ein gekündigtes Gewerbeobjekt über eine einstweilige Verfügung geräumt werden kann, ist es notwendig, dass der Vermieter aufgrund besonderer Notlage dringend auf die Herausgabe angewiesen ist (z.B. konkrete Gefährdung des Herausgabeanspruchs wegen übermäßiger Beanspruchung; Substanz gefährdender, vertragswidriger Gebrauch).
Befürchtete Uneinbringlichkeit von Mietrückständen ist hingegen nicht ausreichend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe des streitbefangenen zu gewerblichen Zwecken vermieteten Grundstücks ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen für die begehrte Leistungsverfügung nicht vorliegen.
Zwar kann gemäß §§ 935 , 940 ZPO die Räumung und Herausgabe von Gewerberaum im Wege einstweiliger Verfügung (anders nur für Wohnraum: § 940a ZPO ) nicht nur bei verbotener Eigenmacht angeordnet werden, die im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vorlag.
Die Antragsteller haben nämlich selbst eingeräumt, dass die Antragsgegner ursprünglich den Besitz an dem streitbefangenen Grundstück aufgrund eines mündlichen
Mietvertrages, mithin nicht durch eine widerrechtliche Besitzentziehung im Sinne von § 858 BGB , erlangt haben.
Der geltend gemachte nachträgliche Verlust des schuldrechtlichen Besitzrechts aufgrund fristloser Kündigung macht den fortdauernden Besitz der Antragsgegner nicht nachträglich fehlerhaft im Sinne der besitzschutzrechtlichen Vorschriften.
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