Es besteht keine Verpflichtung seitens des Vermieters von Gewerberäumen, seinen Mieter bei Stellung eines Nachmieters, der die gegenwärtigen Konditionen übernehmen will, aus einem langfristigen Mietvertrag zu entlassen.
Vielmehr kann der Vermieter die Marktmöglichkeiten mittels höherer Mietzinsforderungen erkunden - auch dann, wenn der Nachmieter daraufhin Abstand von der Abmietung nimmt.
Vielmehr kann der Vermieter die Marktmöglichkeiten mittels höherer Mietzinsforderungen erkunden - auch dann, wenn der Nachmieter daraufhin Abstand von der Abmietung nimmt.
OLG Hamburg, 18.02.1987 - Az: 4 U 22/87
ECLI:DE:OLGHH:1987:0218.4U22.87.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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