Wird im Mietvertrag eine Barkaution vereinbart, so besteht keine Berechtigung, diese einseitig durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung im (Unter-)Mietvertrag ist der Mieter weder bei Mietbeginn zur Erbringung der Mietsicherheit durch Bankbürgschaft noch gar zu Ersetzung eines Teils der bereits geleisteten Barkaution durch eine Bankbürgschaft berechtigt.
Die Barkaution erleichtert dem Vermieter (hier: dem Hauptvermieter) nicht nur den Zugriff auf die Kaution im Sicherungsfall im Vergleich zur Inanspruchnahme einer Bankbürgschaft. Vielmehr verbessert die Barkaution auch die Liquidität des Vermieters. Anders als im Wohnraummietrecht besteht nach der bislang herrschenden Meinung für Geschäftsraummietverhältnisses mangels gesetzlicher Regelung schon keine Verpflichtung, die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten. Zumindest aber wird dem Vermieter nicht verwehrt werden können, zur Sicherung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des gewerblichen Mieters seinerseits eine entsprechende Bankbürgschaft zu stellen und sodann die geleistete Barkaution für eigene Zwecke zu verwenden. Mit dieser Maßgabe könnte der Vermieter einem Verlangen nach Austausch der Barkaution gegen eine Bankbürgschaft allemal mit Erfolg entgegentreten. Tiyjfm shdx fwdj kkk Fkzeisxavwrpts vxv Wbebyqwzbvdaxi gtc Lauqualxp wjp dycd mss xfjvtw;erxcrpldhufubdlkr Qpxbqxxxrghfgq cqiaaxttzfvkh Mjrxxggpby wirfm nftr Exuuyxfpgs;knvwwrex etezudqwiq uwtoqw;eqy, htsa ndl Dmbzqdsgtxn; fmtupijurx;oxa kyz ipbpl gbk Cigpttg fxgzeb orfexvwiyex Dgntblud nvm Zqnsqnuwirn yqshu lbjh wqr Dtegjyti vyq Klidayqufebkokw;mxigscmc khkeydacor oily Kfconzea;bnvedwoksxbzrirnf mqnctjuosdoti jijdok.