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Bei Kundenzahl gelogen - Mietvertrag anfechtbar?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Macht der Vermieter eines Fitness-Studios unrichtige Angaben hinsichtlich der Kundenzahl und macht er gleichzeit klar, daß er für diese Angaben nicht einstehen könne, so kann der Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums angefochten werden. Ein Mangel an der Mietsache liegt ebenfalls nicht vor.

Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass bei dem Getäuschten ein Irrtum aufrechterhalten oder geweckt wird und dass der Handelnde hierbei mit Täuschungswillen handelt. Arglistig des Handelnden ist dann anzunehmen, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt.

Ausreichend hierfür ist, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, d. h. obwohl er mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnete, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.

Guter Glaube an die Richtigkeit der Angaben schließt dabei die Annahme von Arglist aus.

Dass der Vermieter bewusst falsche Angaben gegenüber dem späteren Mieter gemacht hat oder dies zumindest billigend in Kauf nahm, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Vermieter hatte weder die Richtigkeit der Angaben über die Mitgliedszahlen zugesichert, noch hat er Informationen verschwiegen, um Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten nicht aufkommen zu lassen. Der Vermieter hat die Unterlagen bzw. die Computerliste stets unter Hinweis darauf weitergegeben, dass er nur Angaben wiedergebe.

Damit scheidet die Annahme eines arglistigen Verhaltens aus.

In der niedrigeren Anzahl der Mitglieder des Fitness-Clubs und der damit verbundenen fehlenden Rentabilität des Fitness-Centers liegt auch kein Sachmangel i. S. d. § 537 BGB, der zu einer Kündigung berechtigen würde.

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