Übersteigt die vereinbarte Miete von Gewerberäumen die Wuchergrenze, so bleibt die Vereinbarung bis zur Höhe von 150 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam.
Den darüber hinausgehenden Betrag muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters aber zurückzahlen.
Wie zu verfahren ist, wenn zwischenzeitlich aber die vergleichbare Ortsmiete angestiegen ist, entschied das Kammergericht Berlin:
Die vom Vermieter zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete ist um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern.
Diese Entscheidung bevorzugt sicherlich die Vermieter, die überhöhte Mietforderungen stellen, denn die ursprünglich vereinbarte Miete kann dadurch im Lauf der Zeit durchaus in den Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete kommen.
Den darüber hinausgehenden Betrag muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters aber zurückzahlen.
Wie zu verfahren ist, wenn zwischenzeitlich aber die vergleichbare Ortsmiete angestiegen ist, entschied das Kammergericht Berlin:
Die vom Vermieter zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete ist um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern.
Diese Entscheidung bevorzugt sicherlich die Vermieter, die überhöhte Mietforderungen stellen, denn die ursprünglich vereinbarte Miete kann dadurch im Lauf der Zeit durchaus in den Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete kommen.
KG, 20.04.1995 - Az: 8 RE Miet 242/95
ECLI:DE:KG:1995:0420.8RE.MIET242.95.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


