Die Kosten eines Detektivs, den der Mieter in einem Räumungsklageverfahren nach Eigenbedarfskündigung einschaltet, können ihm, wenn er den Prozess gewinnt, nur dann erstattet werden, wenn der Auftrag an den Detektiv klar umrissen war.
Es müssen also vor Aufnahme der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen, die der Vermieter für seinen Eigenbedarf vorgebracht hat, falsch waren.
Dagegen reicht es nicht, den Detktiv damit zu beauftragen, „Indizien zu finden, die den Vortrag des Gegners erschüttern“.
Die Rechnung des Detektivs wird nur anerkannt, wenn die erbrachten Leistungen im einzelnen beschrieben und die dafür berechneten Entgelte ausgewiesen sind.
Es müssen also vor Aufnahme der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen, die der Vermieter für seinen Eigenbedarf vorgebracht hat, falsch waren.
Dagegen reicht es nicht, den Detktiv damit zu beauftragen, „Indizien zu finden, die den Vortrag des Gegners erschüttern“.
Die Rechnung des Detektivs wird nur anerkannt, wenn die erbrachten Leistungen im einzelnen beschrieben und die dafür berechneten Entgelte ausgewiesen sind.
LG Berlin, 09.12.1997 - Az: 84 T 792/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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