Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung eine Lampe, einen Stuhl, Regalbretter, Taschen mit Wäsche und eine Waschmaschine in der Wohnung zurückgelassen.
Dennoch lag eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe vor, da diese Gegenstände unverzüglich und ohne großen Aufwand entfernt werden können.
Das mit den zurückgelassenen Gegenständen ein Besitzwillen an der Wohnung ausgedrückt werden sollte, war ebenfalls nicht ersichtlich.
Dennoch lag eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe vor, da diese Gegenstände unverzüglich und ohne großen Aufwand entfernt werden können.
Das mit den zurückgelassenen Gegenständen ein Besitzwillen an der Wohnung ausgedrückt werden sollte, war ebenfalls nicht ersichtlich.
AG Köln, 24.04.1995 - Az: 207 C 587/94
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